Warten an der roten Ampel. In Gedanken noch einmal kurz die Einkaufsliste im Kopf, im Hintergrund sind leise die alltäglichen Verkehrsmeldungen aus dem Radio zu hören. Heute ist die Stadt zum Glück nicht allzu voll. Während die Scheibenwischer quietschend das Regenwasser von der Frontscheibe beiseite wischen und man auf die Ampel starrt, bis sie endlich auf grün schaltet, beendet plötzlich ein lauter Knall die monotone Situation. Die enorme Wucht verrät: Das war mehr als nur ein kleiner Auffahrrempler. Der Kofferraum ist eingedrückt, ebenso wie die Fahrzeugfront des Hintermanns. Sicher ist: Beide Autos sind von jetzt an Unfallwagen. Doch wann, außer in solch eindeutigen Crashs, ist das noch der Fall? Ab wann ist ein Auto ein Unfallwagen?
Was ist ein Unfallwagen?
Zunächst einmal muss man wissen, was ein Unfallwagen beziehungsweise Unfallfahrzeug eigentlich ist. Per Definition ist nämlich jedes Fahrzeug, das durch einen Unfall Schäden, also einen Unfallschaden davongetragen hat, ein Unfallwagen.
Nichtsdestotrotz gibt es von Seiten des Gesetzgebers keinen zu 100 Prozent eindeutigen Maßstab dafür, wann der Zeitpunkt eingetreten ist, um ein Auto als Unfallauto einzustufen. Wohl aber hat der Bundesgerichtshof den Begriff “Unfall” eingegrenzt. Demnach ist ein Unfall ein “plötzliches Ereignis im Straßenverkehr, dass mit den Gefahren des Straßenverkehrs in ursächlichem Zusammenhang steht”. Dazu gehören quasi “normale” Verkehrsunfälle bei denen beispielsweise zwei Fahrzeuge kollidieren oder wenn ein Fußgänger von einem anderen Verkehrsteilnehmer – Radfahrer oder Autofahrer – angefahren und verletzt wird. Auch liegt dann ein Unfall vor, wenn etwa ihr abgestelltes Auto beschädigt wird, während sie sich aber gerade ganz woanders befinden und nicht direkt als Verkehrsteilnehmer am Unfall beteiligt sind.
Letztendlich kommt es aber auf den Schaden selbst an: Ist es lediglich eine kleine unschöne Schramme, die mühelos mit einem Lackstift ausgebessert werden kann oder eine Delle, die für kleines Geld von einem Dellendoktor behandelt werden kann, ist das Kfz also noch lange kein Unfallwagen, dessen Wert nach dieser Reparatur gemindert wird. Es handelt sich hierbei nämlich um einen sogenannten Bagatellschaden – und nach gängiger Rechtssprechung sind diese nicht offenbarungspflichtig.
Möchten Sie Ihr Auto später verkaufen, so ist es weder nötig, die Beseitigung des Lackschadens oder kleinen Delle zu erwähnen, noch es als Unfallwagen zu deklarieren. Alles, was über Bagatellschäden hinausgeht, ist offenbarungspflichtig. Das heißt: Sie müssen dem Käufer Ihres Fahrzeugs diese Reparaturen mitteilen und sie idealerweise im Kaufvertrag festhalten, um rechtlichen Problemen vorzubeugen.
Grundsätzlich gilt: Jeder Schaden, für dessen Instandsetzung mehr als etwa 200 Euro fällig sind und über der Bagatellgrenze liegt, gilt als Unfallschaden.
„Unfallwagen“ und „unfallfrei“
Muss nach einem Unfall eine größere Fläche an Ihrem Auto ausgebeult, erneuert, gespachtelt oder nachlackiert oder gar ein fahrsicherheitsrelevantes Teil ausgetauscht beziehungsweise gerichtet werden, spricht man ausnahmslos von einem Unfallwagen – eine unattraktive Bezeichnung für ein Auto, welche den Verkauf nicht gerade erleichtert. Nur sollten Sie diesen Makel dem späteren Käufer auf keinen Fall verschweigen, um der damit verbundenen Wertminderung entgehen zu wollen. Das wäre eine arglistige Täuschung und letztendlich alles andere als ein gutes Geschäft: Der Kaufvertrag wird rückabgewickelt und der Käufer hat das Recht auf Rückerstattung des Kaufvertrages.
Doch wie ist es mit Unfällen, deren Ausgang nicht so eindeutig ist, wie bei dem eingangs beschriebenen Beispiel? Beschränkt sich der Heckschaden bei einem Auffahrunfall lediglich auf eine zerkratzte, ausgehakte Stoßstange, die leicht wieder gerichtet und eingesetzt werden kann, ist das Fahrzeug kein Unfallwagen – wohl aber, wenn sie so stark beschädigt ist, dass die Stange ausgetauscht werden muss. Ein abgefahrener Spiegel, kleinere Lackabplatzer oder eine zerbrochene Scheibe nach einem Wildunfall machen das Auto zwar nicht zum Unfallwagen, doch das bedeutet allerdings auch nicht zwangsläufig, dass Sie Ihr Fahrzeug noch als unfallfrei deklarieren dürfen. Hierbei waren die Gerichtsurteile aus der Vergangenheit nicht allzu einheitlich oder vergleichbar, da es stets auf den Einzelfall ankommt.
Somit ist es für den Käufer hilfreich und für den Verkäufer rechtssicher, vergangene Schäden im Kaufvertrag festzuhalten, die auch als Bagatelle durchgehen würden. Heben Sie als Beweis also am besten die Rechnungen aller angefallenen Reparaturen und Lackierarbeiten auf, damit Sie als Vorbesitzer nicht nachträglich in Schwierigkeiten geraten. Und auch wenn Teile der Karosserie, nicht durch einen Crash im Stadtverkehr, sondern vielleicht durch Hagel oder durch Rost in Mitleidenschaft gezogen und beispielsweise eine Tür oder die Haube ausgetauscht wurden, müssten Sie dies beim Verkauf mitteilen.