Vielleicht haben Sie es selbst schon einmal erlebt: Kurz nach dem Kauf eines Gebrauchtwagens gibt dessen Motor den Geist auf. „Kein Problem – ist ja schließlich ein klarer Gewährleistungsfall“, mag man in diesem Moment denken ungeachtet der Ursachen denken, und im Prinzip ist dies auch richtig. Um Ihre Gewährleistungsansprüche jedoch geltend machen zu können, sollten Sie die Ausnahmen dafür im Blick haben. Ob und wann die Gewährleistung im Falle eines Motorschadens greift, hängt nämlich davon, wer Ihnen den Gebrauchtwagen verkauft hat.
Motorschaden – wer haftet?
Beim Privatkauf wird es schwierig mit der Gewährleistung
War der Verkäufer eine Privatperson, gilt in der Regel “gekauft wie gesehen“ – es sei denn, der Privatverkäufer verschwieg Ihnen arglistig erhebliche Fahrzeugmängel wie Ölverlust oder Fahrprobleme, in denen die klaren Motorschaden-Ursachen liegen. Allerdings liegt die Beweislast hier bei Ihnen. Sie müssen nachweisen können, dass der besagte Mangel schon bei Vertragsabschluss bestand und dem Verkäufer die Probleme bekannt gewesen sein mussten. Erwägen Sie daher vor dem Privatkauf lieber eine Untersuchung des Fahrzeugs durch einen Fachmann, um genau solche Probleme von vornherein auszuschließen.
Händler sind gesetzlich zur Gewährleistung verpflichtet
Der Gebrauchtwagenkauf bei einem Händler bietet Ihnen bessere Chancen, einen Motorschaden in Gewährleistungsfragen geltend zu machen. Der Grund liegt in der Rechtsprechung. So handelt es sich beim Kauf bei einem Händler laut BGB um einen Verbrauchsgüterkauf. Gemäß § 475 Abs. 1. BGB sind nämlich vertragliche Haftungsausschlüsse oder -einschränkungen sowohl bei Neu- als auch gebrauchten Fahrzeugen generell unzulässig. Außerdem kann laut § 475 Abs. 2 BGB die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen bei Verbrauchsgütern nicht zum Nachteil des Käufers herabgesetzt werden – bei einem Neuwagen nicht unter zwei Jahre und bei Gebrauchtwagen nicht unter ein Jahr. Händler sind gesetzlich zur Gewährleistung verpflichtet und müssen zwei Jahre ab Fahrzeugübergabe für die einwandfreie Funktion geradestehen – auch bei einem Motorschaden.
Die Beweisführung
Tritt der Motorschaden innerhalb von sechs Monaten auf, gilt nach Gesetz die Vermutung, dass dieser Mangel bereits bei der Übergabe vorlag. Zur Beweisführung reicht es somit, dass der Schaden binnen dieser Zeit eintritt. Der Händler kann sich nur dann entlasten, wenn er nachweist, dass Ihr Verhalten den Motorschaden herbeigeführt hat. Wenn sich der Motor jedoch erst nach sechs Monaten ab Übergabedatum verabschiedet, so müssen Sie nachweisen, dass es sich dabei nicht um eine Verschleißerscheinung handelt und der Mangel schon beim Kauf so weit vorangeschritten war, dass das Fahrzeug nicht den Erwartungen an Verwendungsfähigkeit und Beschaffenheit gemäß Kaufvertrag entsprach.
Fazit: Im Falle eines Motorschadens nach dem Autokauf lassen sich Gewährleistungsansprüche beim Händler innerhalb von zwei Jahren geltend machen. Die Beweisführung obliegt Ihnen erst nach sechs Monaten ab Fahrzeugübergabe. Sollten Sie privat ein Fahrzeug gekauft haben und der Motor segnet das zeitliche, bleibt Ihnen – sofern von Verkäuferseite keine Mängel arglistig verschwiegen wurden – die Möglichkeit, den Motor auszutauschen oder aber Sie können das Auto mit Motorschaden verkaufen, indem Sie sich an einen spezialisierten Ankauf wenden, um noch einen fairen Preis dafür zu erhalten. Eine private Haftung ist in der Regel ausgeschlossen. Wenn der Motorschaden jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt, kann er auch ein Fall für die Vollkaskoversicherung sein. Dies ist jedoch nicht die Regel.