Motorschaden – wer haftet?

Blick auf offene Motorhaube

Vielleicht haben Sie es selbst schon einmal erlebt: Kurz nach dem Kauf eines Gebrauchtwagens gibt dessen Motor den Geist auf. „Kein Problem – ist ja schließlich ein klarer Gewährleistungsfall“, mag man in diesem Moment denken ungeachtet der Ursachen denken, und im Prinzip ist dies auch richtig. Um Ihre Gewährleistungsansprüche jedoch geltend machen zu können, sollten Sie die Ausnahmen dafür im Blick haben. Ob und wann die Gewährleistung im Falle eines Motorschadens greift, hängt nämlich davon, wer Ihnen den Gebrauchtwagen verkauft hat.

Wer muss für den Motorschaden bezahlen?
Ob Händler, privater Verkäufer, Garantie oder am Ende doch der Fahrzeughalter selbst für die Kosten aufkommen muss, hängt vor allem davon ab, wo Sie das Fahrzeug gekauft haben, wann der Motorschaden aufgetreten ist und wodurch er verursacht wurde.
Wichtig ist deshalb, nicht vorschnell eine teure Reparatur in Auftrag zu geben. Besteht möglicherweise ein Gewährleistungsanspruch, sollten Sie zunächst den Verkäufer informieren.

Junges Paar das eine Autopanne hat. Frau telefoniert, während der Mann auf die qualmende Motorhaube des Autos schaut..

Beim Privatkauf wird es schwierig mit der Gewährleistung

War der Verkäufer eine Privatperson, gilt in der Regel “gekauft wie gesehen“. Private Verkäufer können die gesetzliche Sachmängelhaftung grundsätzlich vertraglich ausschließen – es sei denn, der Privatverkäufer verschwieg Ihnen arglistig erhebliche Fahrzeugmängel wie Ölverlust oder Fahrprobleme, in denen die klaren Motorschaden-Ursachen liegen. Allerdings liegt die Beweislast hier bei Ihnen. Sie müssen nachweisen können, dass der besagte Mangel schon bei Vertragsabschluss bestand und dem Verkäufer die Probleme bekannt gewesen sein mussten. Erwägen Sie daher vor dem Privatkauf lieber eine Untersuchung des Fahrzeugs durch einen Fachmann, um genau solche Probleme von vornherein auszuschließen.

Händler sind gesetzlich zur Gewährleistung verpflichtet

Der Gebrauchtwagenkauf bei einem Händler bietet Ihnen bessere Chancen, einen Motorschaden in Gewährleistungsfragen geltend zu machen. Der Grund liegt in der Rechtsprechung. So handelt es sich beim Kauf bei einem Händler laut BGB um einen Verbrauchsgüterkauf. Gemäß § 475 Abs. 1. BGB sind nämlich vertragliche Haftungsausschlüsse oder -einschränkungen sowohl bei Neu- als auch gebrauchten Fahrzeugen generell unzulässig. Außerdem kann laut § 475 Abs. 2 BGB die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen bei Verbrauchsgütern nicht zum Nachteil des Käufers herabgesetzt werden.
Der Händler haftet für Sachmängel, die bei Übergabe des Fahrzeugs vorhanden waren. Das bedeutet allerdings nicht, dass jeder Motorschaden, der nach dem Kauf auftritt, automatisch vom Händler bezahlt werden muss.
Gerade bei älteren Gebrauchtwagen spielen Alter, Kilometerstand, Wartungszustand und normaler Verschleiß eine wichtige Rolle.
Die gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt seit grundsätzlich zwei Jahre. Bei einem gebrauchten Fahrzeug kann sie jedoch unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen auf ein Jahr verkürzt werden. Prüfen Sie deshalb unbedingt Ihren Kaufvertrag.

Die Beweisführung

Besonders wichtig ist die sogenannte Beweislastumkehr.
Zeigt sich bei einem Verbrauchsgüterkauf innerhalb der ersten zwölf Monate nach Übergabe ein mangelhafter Zustand, wird grundsätzlich vermutet, dass die Ware bereits bei Übergabe mangelhaft war, soweit diese Vermutung mit der Art der Ware oder des mangelhaften Zustands vereinbar ist.
Die früher häufig genannte 6-Monats-Frist gilt nicht mehr.
Das bedeutet jedoch nicht, dass jeder Motorschaden innerhalb des ersten Jahres automatisch ein Gewährleistungsfall ist. Entscheidend bleibt die Ursache des Schadens. Normaler alters- und laufleistungsbedingter Verschleiß oder Verschleißerscheinung, ist von einem Sachmangel zu unterscheiden. Der Mangel war quasi schon beim Kauf so weit vorangeschritten, dass das Fahrzeug nicht den Erwartungen an Verwendungsfähigkeit und Beschaffenheit gemäß Kaufvertrag entsprach.

Wichtig: Vermuten Sie einen Gewährleistungsfall, sollten Sie den Händler kontaktieren, bevor Sie den Motor auf eigene Kosten bei einer anderen Werkstatt reparieren lassen. Der Verkäufer muss grundsätzlich die Möglichkeit zur Nacherfüllung erhalten.
Für Verbraucherverträge ab dem 31. Juli 2026 gibt es außerdem eine wichtige Neuerung: Entscheidet sich der Verbraucher im Rahmen der Nacherfüllung für eine Reparatur und wird diese durchgeführt, kann sich die ursprüngliche Gewährleistungsfrist um zwölf Monate verlängern.

Offene Motorhaube darauf steht ein Laptop, andem ein Mechaniker tippt

Fazit: Tritt kurz nach dem Kauf eines Gebrauchtwagens ein Motorschaden auf, sollten Sie zunächst prüfen, ob Gewährleistung, eine vorhandene Garantie oder möglicherweise eine Versicherung für den Schaden aufkommt. Beim Händlerkauf ist insbesondere die gesetzliche 12-Monats-Regel relevant. Beim Privatkauf kommt es dagegen stark auf den Kaufvertrag und die Umstände des Einzelfalls an.
Besteht kein Anspruch oder sind die Aussichten auf eine Kostenübernahme gering, bleiben meist zwei Möglichkeiten: Motor reparieren beziehungsweise austauschen oder das Auto mit Motorschaden verkaufen.
Bevor Sie mehrere Tausend Euro in einen Austauschmotor oder eine Reparatur investieren, sollten Sie deshalb den aktuellen Restwert Ihres Fahrzeugs mit Motorschaden kennen. Erst wenn Sie wissen, was Sie für das Fahrzeug im jetzigen Zustand noch erhalten können, lässt sich sinnvoll entscheiden, ob sich eine Reparatur wirtschaftlich überhaupt noch lohnt.
Sie können das Auto mit Motorschaden verkaufen, indem Sie sich an einen spezialisierten Ankauf wenden, um noch einen fairen Preis dafür zu erhalten. Eine private Haftung ist in der Regel ausgeschlossen. Wenn der Motorschaden jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt, kann er auch ein Fall für die Vollkaskoversicherung sein. Dies ist jedoch nicht die Regel.

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